: Mitbestimmung des Betriebsrats in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb
Die Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb hat eine lange Geschichte. Schon 1952 im Gesetz, wurde die Vorschrift 1972 wortgleich wegen ihrer grundlegenden Bedeutung, so der Gesetzgeber, an die Spitze von § 87 gesetzt, eben als Nr. 1. Diese umfassende Bedeutung hat die Vorschrift allerdings in der Praxis nicht erlangt. Das liegt zum Teil auch an Gerichtsentscheidungen, die schwer nachvollziehbar sind. Diese Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesarbeitsgerichts, wird im vorliegenden Gutachten ausführlich dargestellt.
Der Autor schlägt eine neue dogmatische Fundierung vor, die gerade in schwierigen Abgrenzungsfragen überzeugt. Waas sieht die Mitbestimmung beim Ordnungsverhalten dann gegeben, wenn das Integritätsinteresse der Belegschaft, der Belegschaftsmitglieder oder der Arbeitgeberin betroffen ist. Nicht mitbestimmungspflichtig sind demnach Maßnahmen der Arbeitgeberin, die nur ihr Erfüllungsinteresse betreffen. Sind beide Bereiche betroffen, so zu Recht Waas, besteht ein Mitbestimmungsrecht. Anders als nach der bisherigen Dogmatik des Bundesarbeitsgerichts kommt es dann nicht auf einen - schwer definierbaren - Schwerpunkt der Maßnahme an. Sein Ergebnis veranschaulicht Waas dann anhand vieler praktischer Beispiele.
Quelle
Waas, Bernd:
Mitbestimmung des Betriebsrats in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb
HSI-Schriftenreihe, Frankfurt am Main, ISBN: 978-3-7663-7044-0, 101 (PDF) Seiten
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