Rechtsgutachten zur Vereinbarkeit des § 51 Abs. 3a Nr. 3 SGB VI aE mit Art. 3 Abs. 1 GG: Rente für besonders langjährig Versicherte und die Anrechnung von Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung vor Rentenbeginn
Die "Rente für besonders langjährig Versicherte" war eines der umstrittensten sozialpolitischen Projekte innerhalb der Großen Koalition der 18. Legislaturperiode. CDU/CSU und SPD diskutierten: Sollen Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs, die in den letzten beiden Jahren vor Renteneintritt liegen, auf die Wartezeit angerechnet werden? Angesichts einer - womöglich - drohenden "Frühverrentungswelle" entschied man sich für eine restriktive Regelung in § 51 Abs. 3a Nr. 3 SGB VI. Nur wenn die Arbeitslosigkeit durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe der Arbeitgeberin verursacht wurde, soll das die Erfüllung der Wartezeit berühren. Aber ist eine solche Privilegierung nur weniger Arbeitnehmer mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar? Dieser Frage geht die vorliegende Studie nach und stellt fest, dass die Neuregelung Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Vor diesem Hintergrund scheint eine gesetzgeberische Nachjustierung dringend geboten.
Quelle
Graser, Alexander; Helmrich, Christian; Lindner, Christoph:
Rente für besonders langjährig Versicherte und die Anrechnung von Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung vor Rentenbeginn
HSI-Working Paper, 45 Seiten